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Wichtige Hinweise

zu den Jugend-Seminaren

 

Teilnahmebedingungen

An den Seminaren der ver.di Jugend können in der Regel alle jungen Menschen unter 28 Jahren teilnehmen: Jugendliche, Auszubildende, junge Erwerbslose, junge Arbeitnehmer/innen und Studierende - sprich alle, die sich für das angebotene Seminar interessieren. In Einzelfällen sind bei der Seminarbeschreibung besondere Einschränkungen für die Teilnahme angegeben.

Anmelde- und Abmeldefristen

Der Anmeldeschluss zu den Seminaren liegt in der Regel bei JAV-Seminaren vier Wochen und bei Bildungsurlauben sechs Wochen vor Beginn des Seminars - wenn nichts anderes vermerkt ist.
Wird die Teilnahme von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin aus Gründen abgesagt, die er oder sie zu verantworten hat, und entstehen der ver.di Jugend dadurch Kosten, können von ihm oder ihr unter gewissen Voraussetzungen Ausfallgebühren verlangt werden:

  • Der/die Teilnehmer/-in sagt innerhalb von drei Wochen vor Seminarbeginn ab bzw. fehlt auf dem Seminar unentschuldigt.
  • Der freiwerdende Seminarplatz kann nicht anderweitig besetzt werden bzw. es wird kein/-e Ersatzteilnehmer/-in gestellt.
  • Das Seminarhaus stellt der ver.di Jugend für die nicht in Anspruch genommene Reservierung Kosten in Rechnung.

Die Ausfallgebühr orientiert sich an den Tagessätzen des jeweiligen Seminarhauses und kann bis zu EUR 50,- je Tag betragen.

Kosten

Für ver.di-Mitglieder entstehen in der Regel keine Kosten für die Teilnahme an unseren Seminaren, ebenso wenig für Unterkunft, Verpflegung und An- und Rückreise. Diese trägt entweder der Arbeitgeber, falls es eine entsprechende Veranstaltung ist, oder die Veranstalterin.

Wir erstatten nur ver.di Mitgliedern die Kosten für die Anreise mit der Bahn in der 2. Klasse. Wer mit dem Auto fährt, erhält 20 Cent pro Straßenentfernungskilometer der einfachen Wegstrecke - max. aber 125 Euro - zuzüglich 2 Cent pro Mitfahrer/-in und Straßenentfernungskilometer der einfachen Wegstrecke.

Eventuell entstehende Seminarkosten sind bei der einzelnen Seminarankündigung vermerkt.
Auskünfte dazu erhältst du auch in der Bildungszentrale der ver.di Jugend Naumburg. Verdienstausfall wird nicht erstattet.

Kinderbetreuung

Grundsätzlich gilt, dass an unseren Seminaren Jede und Jeder teilnehmen kann, also auch Mütter und Väter. Solltest du ein Kind zu einem unserer Seminare mitbringen müssen, melde dich bitte so bald wie möglich beim Veranstalter des Seminars und melde dein Kind dort unter Angabe des Alters an. Sofern die Möglichkeit besteht, wird sich dann um eine Kinderbetreuung gekümmert.

Freistellungsmöglichkeiten

Für die Teilnahme an den Seminaren des zentralen ver.di-Jugendbildungsprogramms gibt es verschiedene gesetzliche Freistellungsmöglichkeiten. Je nach Personenkreis können eine oder mehrere der folgenden Freistellungsregelungen zutreffen:

  • § 37 Abs. 6 und 7 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG)
  • § 54 Abs. 1 und 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG)
  • Die entsprechenden Bestimmungen der Personalvertretungsgesetze der Länder
  • § 7 Satz 1 Nr. 3 der Sonderurlaubsverordnung für Beamten/Beamtinnen und Richter/innen
  • Bildungsurlaubs- und Arbeitnehmerweiterbildungsgesetze der Länder
  • Tarifliche Regelungen
  • Weitere Regelungen

Für JAV-Mitglieder:

Freistellung nach BetrVG oder BPersVG mit Kostenübernahme durch den Arbeitgeber BetrVG § 37 Abs. 6 i. V. m. § 65 Abs. 1 oder BPersVG § 54 Abs. 1 i. V. m. § 62:

  • Die Seminare müssen Kenntnisse vermitteln, die für die JAV-Arbeit erforderlich sind
  • Die Vergütung muss weitergezahlt werden
  • Es gibt per Gesetz hierfür keine Begrenzung für die Anzahl der Seminartage
  • Der Arbeitgeber trägt die Seminarkosten inklusive Unterbringung und Verpflegung und die Fahrtkosten der Teilnehmer/innen.

Der Beschluss über die Entsendung eines JAV-Mitgliedes zu einem solchen Seminar muss der Betriebs- bzw. Personalrat fassen. Bezüglich des Beschlussverfahrens gibt es zwischen BPersVG und BetrVG Unterschiede. Wende dich hierzu bitte an deinen zuständigen Betriebsrat bzw. Personalrat.

Ohne Kostenübernahme durch den Arbeitgeber

BetrVG § 37 Abs. 7 i. V. m. § 65 Abs. 1 BPersVG § 54 Abs. 2 i. V. m. § 62:

  • Die Seminare müssen Kenntnisse vermitteln, die zur Durchführung der JAV-Arbeit geeignet und entsprechend behördlich anerkannt sind.
  • Die Vergütung muss weiter gezahlt werden.
  • Es gibt einen individuellen Anspruch jedes JAV-Mitglieds von drei bzw. vier Wochen pro Amtszeit.
  • Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Kosten für diese Seminare zu tragen. In diesem Fall übernimmt ver.di für Mitglieder alle Kosten für die in diesem Seminarheft entsprechend gekennzeichneten Seminare.

Um etwas über die entsprechenden Regelungen nach den Landespersonalvertretungsgesetzen zu erfahren, wendet euch bitte an die Ansprechpartner/innen in den Landesbezirken!

Für Auszubildende und junge Arbeitnehmer/innen:

Bildungsurlaubs- und Weiterbildungsgesetze der Länder (BU)

Alle Seminare der Kategorien \"Politische und Persönlich-Soziale Kompetenzen\" können aufgrund der Bildungsurlaubs- und Weiterbildungsgesetze der Bundesländer besucht werden:

Berlin (über 25-Jährige) 1 Woche/Jahr
Berlin (unter 25-Jährige) 2 Wochen/Jahr
Brandenburg 1 Woche/Jahr
Bremen 1 Woche/Jahr
Hamburg 1 Woche/Jahr
Hessen 1 Woche/Jahr
Niedersachsen 1 Woche/Jahr
Nordrhein-Westfalen (nicht für Azubis)
(Nicht für zentrale Seminare in Naumburg,
da sie nicht in NRW stattfinden!)
1 Woche/Jahr
Rheinland-Pfalz (nicht für Azubis) 10 Tage/2 Jahren
Rheinland-Pfalz (für Azubis) 3 Tage/Dauer der Ausbildung
Saarland (ab dem 2. Ausb.jahr) 3 von 6 Tagen/Jahr
Sachsen-Anhalt
(Nicht für zentrale ver.di Jugend Seminare,
nur für Seminare der beruflichen Bildung!)
1 Woche/Jahr
Schleswig-Holstein 1 Woche/Jahr

Wird aus dringenden betrieblichen Gründen ein Bildungsurlaub nicht genehmigt, kann der Anspruch auf das nächste Jahr übertragen werden und erhöht dann den Gesamtanspruch.

In den übrigen Bundesländern gibt es bisher keine Bildungsurlaubsfreistellungen. Auskunft über eventuelle vorhandene betriebliche oder tarifliche Freistellungsmöglichkeiten gibt es für Mitglieder in der zuständigen ver.di-Bezirksverwaltung.

In der Regel gilt:

  1. Seminar aussuchen, Anmeldeformular ausfüllen und absenden.
  2. Arbeitgeber benachrichtigen: Die Bildungsstätte schickt nach Eingang einer Anmeldung auf der Freistellungsgrundlage "BU" angegeben ist ein Formblatt zu, das zu unterschreiben und dem Arbeitgeber spätestens 6 Wochen vor Seminarbeginn vorzulegen ist. Lehnt der Arbeitgeber nicht bis spätestens 2 Wochen vor Seminarbeginn aufgrund "zwingender betrieblicher Gründe" die Zustimmung ab, gilt der Bildungsurlaub als bewilligt.

Bei Problemen hilft auch die JAV oder der Betriebs- bzw. Personalrat und natürlich die zuständige nächste ver.di-Geschäftsstelle oder die Bildungszentrale der ver.di Jugend Naumburg (0 56 25/99 97-11/-0).

Sonderurlaub nach § 7 Satz 1 Nr. 3 der Sonderurlaubsverordnung für Beamte (SUrlV)

(Alle Seminare der Kategorien "Politische und Persönlich-Soziale Kompetenzen").

Nach dieser Regelung haben Beamte sowie Angestellte und Arbeiter/innen im Bereich des öffentlichen Dienstes und der Post- und Telekomunternehmen, die einen entsprechenden Verweis in ihren tarifvertraglichen Regelungen haben, Anspruch auf Freistellung bei Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung entsprechend dem § 7 SUrlV als geeignet anerkannt worden sind. Die Dienststelle entscheidet über die Freistellung. Für Landesbehörden und Kommunen existieren durch die Ländergesetzgebung Unterschiede beim zeitlichen Anspruch.

Sonderurlaub nach § 7 Satz 1 Nr. 4 der SUrlV

Für Seminare, die der Ausbildung als Jugendgruppenleiter/innen dienen, wird der Sonderurlaub gemäß § 7 Satz 1 Nr. 4 der SUrlV gewährt. Besteht ein Ausbildungsverhältnis, muss eine Beurlaubung vom Berufsschulunterricht erfolgen. Hierfür ist ein Antrag spätestens vier Wochen vor Durchführung des Seminars an den Schulleiter zu richten.

Freistellung nach § 96 Abs. 4 und 8 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)

Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten sind für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Die Kosten für die Schulungsmaßnahme trägt der Arbeitgeber. Dies gilt auch für Stellvertreter/innen im Sinne des § 96 Abs. 3 SGB IX. In diesem Fall sind die Seminare nicht entsprechend gekennzeichnet - bitte beim Veranstalter nachfragen!

Arbeitsbefreiung für Angestellte, Arbeiter/innen und Auszubildende nach Tarifvertrag

Angestellte, Arbeiter/innen und Auszubildende erhalten unabhängig von der Sonderurlaubsverordnung immer dann Arbeitsbefreiung, wenn dies in den Tarifverträgen entsprechend geregelt ist. Aufgrund der Vielzahl der tarifvertraglichen Regelungen und auch der ständigen Veränderung der Grundlagen ist eine jeweils aktuelle Übersicht bei den Betriebs- oder Personalräten und ver.di-Vertrauensleuten sowie bei den ver.di-Verwaltungsstellen abrufbar.

Freistellung für ehrenamtliche Jugendleiter/innen

Mitglieder von ver.di, die bei uns als Jugendleiter/in tätig sind (oder tätig werden wollen), können sich unter Umständen auch nach den unterschiedlichen Landesgesetzen zum Jugendleitersonderurlaub freistellen lassen. Informationen hierzu erhältst du von der ver.di Jugend in deinem Landesbezirk.

(Stand: September 2021)