Rechtsgrundlagen für die Freistellung
Die Freistellungen unterscheiden sich für Bildungsurlaubs-Seminare (Veranstalter ver.di GPB) und Seminare für die Gesetzliche Interessenvertretung (Veranstalter ver.di Bildung + Beratung):
Zusätzlich zum Jahresurlaub noch (Bildungs-)Urlaub?!
Gesetzlich gesicherter Anspruch für Arbeitnehmer*innen und i. d. R. auch Auszubildende:
- auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung durch den/die Arbeitgeber*in
- für i. d. R. 5 Tage pro Jahr
- zum Besuch von anerkannten (Bildungsurlaubs-)Seminaren
Voraussetzung ist ein im Bundesland (Arbeitsstätte) geltendes Bildungs urlaubsgesetz
Zurzeit gibt’s Bildungsurlaubsgesetze in:
- Baden-Württemberg
- Berlin
- Brandenburg
- Bremen
- Hamburg
- Hessen
- Niedersachsen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
Aktuell nicht in Bayern und Sachsen
Die Seminarkosten trägt i. d. R. der/die Veranstalter*in, hier ver.di
Stichwort: gesetzliche Interessenvertretung
Freistellung nach § 37 (6) BetrVG/§ 54 (1) BPersVG/LPersVG analog
- Zur Erfüllung der BR-/PR-Arbeit erforderliche Seminare
- Bezahlte Freistellung zum Seminarbesuch durch den/die Arbeitgeber*in
- Sämtliche Seminarkosten trägt der/die Arbeitgeber*in
Freistellung nach § 37 (7) BetrVG/§ 54 (2) BPersVG/LPersVG analog
- Zur Erfüllung der BR-/PR-Arbeit geeignete und anerkannte Seminare
- Bezahlte Freistellung zum Seminarbesuch durch den/die Arbeitgeber*in
- Die Seminarkosten trägt i. d. R. der/die Veranstalter*in, hier ver.di
Details und weitere Freistellungsmöglichkeiten: www.bildungsportal.verdi.de (FAQ)
Freistellungsansprüche
- Freistellung für Arbeitnehmer*innen
- Freistellung für Arbeitnehmervertreter*innen
- Freistellung für Beamte und Angestellte des Öffentlichen Dienstes
- Freistellung für Erwerbslose
Freistellung für Arbeitnehmer*innen
Die Zuständigkeit für Bildung und die entsprechende Gesetzgebung liegt bei den Bundesländern.
Daraus resultieren unterschiedliche Regelungen in den jeweiligen Bundesländern.
Zurzeit gelten in folgenden Bundes ländern Bildungsurlaubsgesetze: Baden-Württemberg,
Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und in
Thüringen. Keine gesetzlichen Freistellungsansprüche existieren in Bayern sowie Sachsen.
Nach den jeweils geltenden Ländergesetzen haben alle Arbeitnehmer*innen einen Rechtsanspruch
auf Bildungsurlaub unter Fortzahlung der Bezüge durch den Arbeitgeber.
Bildungsurlaub kann aber nur in Anspruch genommen werden, wenn die Bildungsveranstaltung
durch die entsprechenden Landesbehörden anerkannt ist. Die Anträge auf Anerkennung
für die Veranstaltungen dieses Programms werden von ver.di oder ihren Bildungsträgern
gestellt. Die Bestätigung der Anerkennung kann in dem ver.di-Bildungszentrum angefordert
werden, in dem das Seminar stattfindet.
Bildungsurlaub beantragen
Anmeldung: Aus dem Bildungsprogramm das „richtige“ Seminar aussuchen und ein
Anmeldeformular absenden, anschließend den Betrieb/Dienststelle benachrichtigen: Der
Veranstalter sendet dem/der Teilnehmer*in auf Anfrage ein Formblatt „Mitteilung an den
Arbeitgeber“ zu, aus dem Datum, Ort, Thema und die Anerkennung der Veranstaltung
nach dem Bildungsurlaubsgesetz hervorgehen. Dieses Formblatt ist von dem/der
Teilnehmer*in zu unterschreiben und in der Regel sechs bis acht Wochen vor Seminarbeginn
als Antrag beim Arbeitgeber einzureichen.
Der Arbeitgeber hat bis spätestens zwei Wochen vor Seminarbeginn abzulehnen, sonst gilt
die Freistellung als bewilligt. Das Begehren nach Bildungsurlaub darf nur aus zwingenden
betrieblichen Gründen abgelehnt werden, d. h. wenn durch die Abwesenheit des/der
Arbeitnehmer*in ein ordnungsgemäßer Betriebsablauf nicht mehr möglich ist.
Erhebt der Arbeitgeber jedoch Einspruch, sollte man sich die Ablehnungsgründe unbedingt
schriftlich geben lassen und sofort den Betriebsrat informieren. Falls dieser keine Klärung
erreichen kann, sollte umgehend Kontakt mit ver.di aufgenommen werden, insbesondere
wenn der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigert.
Beschäftigte erhalten immer dann Arbeitsbefreiung, wenn diese entsprechend tariflich geregelt
ist. Vereinzelt existieren in verschiedenen Branchen tarifvertragliche Freistellungsgrundlagen.
Alle Bildungsurlaubsgesetze sind im ver.di-Bildungsportal unter bildungsportal.verdi.de
in der Rubrik FAQ „Wie ist das mit der Freistellung?” zu finden.
Freistellungen für Arbeitnehmervertreter*innen
Mitglieder von Betriebs- und Personalräten haben Ansprüche auf bezahlte Freistellung zur
Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen.
Nach § 37 (7) Betriebsverfassungsgesetz / § 54 (2) Bundespersonalvertretungsgesetz bzw.
den vgl. Normen der LPersVG besteht ein zeitlich begrenzter Anspruch auf Schulungs- und
Bildungsveranstaltungen, die anerkannt geeignete Kenntnisse vermitteln. Hier übernimmt
der Arbeitgeber nur die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Die Ansprüche auf der Grundlage
von § 37 (7) BetrVG und § 54 (2) BPersVG bzw. den vgl. Normen der LPersVG sind zusätzliche,
individuelle Bildungsansprüche der einzelnen Mitglieder in einem Betriebs- oder Personalrat.
Hierbei kommt es nicht auf die Erforderlichkeit oder den konkreten Wissensstand
des/der Einzelnen an, sondern nur darauf, dass die Veranstaltung als geeignet anerkannt
worden ist. Bei der Beschlussfassung sind lediglich die betrieblichen Notwendigkeiten
hinsichtlich der zeitlichen Lage der Schulungsmaßnahme zu berücksichtigen.
Über die Eignung entscheiden weder der Betriebs- oder Personalrat noch der Arbeitgeber.
Dies ist Sache der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes bzw. der Bundeszentrale für
politische Bildung für Veranstaltungen nach § 54 (2) BPersVG. Maßgebend ist
allein, ob die staatliche Anerkennung vorliegt oder im Einzelfall zu erwarten ist. Die Anträge
auf Anerkennung für die Veranstaltungen dieses Programms werden von ver.di oder ihren
Bildungsträgern gestellt.
In den Landespersonalvertretungsgesetzen gibt es dem BPersVG vergleichbare Regelungen.
Bitte ggf. bei den zuständigen ver.di-Bezirken oder dem für den Betrieb zuständigen ver.diFachbereich
nachfragen.
Beschluss
Obwohl der Anspruch nach § 37 (7) ein „Individualrecht“ des einzelnen Betriebsratsmitgliedes
ist, muss der Betriebsrat, wie auch bei den Seminaren nach § 37 (6) BetrVG innerhalb einer
Sitzung in einem eigenen Tagesordnungspunkt einen Beschluss fassen. Ebenso muss dem
Arbeitgeber mitgeteilt werden, wer auf welcher Rechtsgrundlage an welcher Maßnahme
teilnehmen wird, wann und wo das Seminar stattfindet und welche Themen im Seminar
behandelt werden. Der Betriebsrat hat bei seiner Beschlussfassung nur die zeitliche Lage
und die damit zusammenhängenden betrieblichen Belange zu prüfen.
Personalratsmitglieder brauchen keinen Entsendungsbeschluss, der Freistellungsantrag
sollte aber unbedingt mit dem Personalrat abgesprochen werden. Über den Antrag auf
Freistellung des betroffenen Personal ratsmitgliedes entscheidet die zuständige Dienststelle.
Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber
Wenn der Arbeitgeber Einwendungen hat, sollte das Gremium an seiner Beschlussfassung
festhalten. Der Beschluss kann nur durch Entscheidung eines Arbeitsgerichts aufgehoben
werden. Wendet sich der Arbeitgeber gegen einen Beschluss des Betriebsrats, so muss er
handeln. Er muss sich an das Arbeitsgericht wenden, wenn er die Erforderlichkeit infrage
stellt. Wenn die betrieblichen Notwendigkeiten aus seiner Sicht nicht ausreichend berücksichtigt
wurden, muss er innerhalb von 14 Tagen die Einigungsstelle anrufen. Unterlässt er
diese Schritte, kann das Mitglied des Gremiums an der Schulungsmaßnahme teilnehmen.
Verweigert die Dienststelle die Freistellung eines Personalratmitglieds, ist es Sache des
Personalrats, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung herbeizuführen, bei dringender
Erforderlichkeit kommt auch der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht.
In Fällen der Ablehnung empfiehlt sich die Rücksprache mit dem/der zuständigen ver.diGe werkschafts
sekretär*in oder den Kollegen*innen des durchführenden ver.di-Bildungszentrums.
Freistellung für Beamte und Angestellte des Offentlichen Dienstes
§ 9 Abs. 2 SurlV
Nach dieser Regelung haben Beamte*innen sowie Angestellte und Arbeiter*innen im Bereich
des öffentlichen Dienstes und der Post- und Telekomunternehmen, die einen entsprechenden Verweis
in ihren tarifvertraglichen Regelungen haben, Anspruch auf Freistellung bei
Bil dungs veranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung entsprechend
dem § 7 der SUrlV als geeignet anerkannt worden sind.
Freistellung für Erwerbslose
Die Möglichkeiten zur „Freistellung“ für Erwerbslose richten sich nach der Erreichbarkeitsanordnung
(EAO – § 3 Abs. 2 Nr. 2) der Bundesagentur für Arbeit (BA) sowie den zugrundeliegenden gesetzlichen
Regelungen des SGB III und des SGB II. Auf Basis dieser Vorschriften
ist eine einvernehmliche Klärung mit dem/der Arbeitsvermittler*in bzw. dem/der Ansprechpartner*in
im Jobcenter oder vergleichbar zuständigen Einrichtungen der Bundesagentur für
Arbeit herzustellen.
(Stand: September 2022)
Wie läuft das eigentlich mit der Freistellung zum Seminarbesuch? Hier stehen unsere Freistellungs-Broschüren als PDF bereit.
Sollten Sie ein gedrucktes Exemplar wünschen, dann senden Sie uns einfach eine E-Mail. Bitte geben Sie dabei an, welche Broschüre Sie erhalten möchten.
(Stand: September 2021)
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