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Wichtige Hinweise

zur betrieblichen Freistellung

 

Rechtsgrundlagen für die Freistellung

Die Freistellungen unterscheiden sich für Bildungsurlaubs-Seminare (Veranstalter ver.di GPB) und Seminare für die Gesetzliche Interessenvertretung (Veranstalter ver.di Bildung + Beratung):




Zusätzlich zum Jahresurlaub noch (Bildungs-)Urlaub?!

Gesetzlich gesicherter Anspruch für Arbeitnehmer*innen und i. d. R. auch Auszubildende:

  • auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung durch den/die Arbeitgeber*in
  • für i. d. R. 5 Tage pro Jahr
  • zum Besuch von anerkannten (Bildungsurlaubs-)Seminaren

Voraussetzung ist ein im Bundesland (Arbeitsstätte) geltendes Bildungs urlaubsgesetz

Zurzeit gibt’s Bildungsurlaubsgesetze in:

  • Baden-Württemberg
  • Berlin
  • Brandenburg
  • Bremen
  • Hamburg
  • Hessen
  • Niedersachsen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland
  • Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen

Aktuell nicht in Bayern und Sachsen

Die Seminarkosten trägt i. d. R. der/die Veranstalter*in, hier ver.di

Stichwort: gesetzliche Interessenvertretung

Freistellung nach § 37 (6) BetrVG/§ 54 (1) BPersVG/LPersVG analog

  • Zur Erfüllung der BR-/PR-Arbeit erforderliche Seminare
  • Bezahlte Freistellung zum Seminarbesuch durch den/die Arbeitgeber*in
  • Sämtliche Seminarkosten trägt der/die Arbeitgeber*in

Freistellung nach § 37 (7) BetrVG/§ 54 (2) BPersVG/LPersVG analog

  • Zur Erfüllung der BR-/PR-Arbeit geeignete und anerkannte Seminare
  • Bezahlte Freistellung zum Seminarbesuch durch den/die Arbeitgeber*in
  • Die Seminarkosten trägt i. d. R. der/die Veranstalter*in, hier ver.di
Details und weitere Freistellungsmöglichkeiten: www.bildungsportal.verdi.de (FAQ)

Freistellungsansprüche

  • Freistellung für Arbeitnehmer*innen
  • Freistellung für Arbeitnehmervertreter*innen
  • Freistellung für Beamte und Angestellte des Öffentlichen Dienstes
  • Freistellung für Erwerbslose

Freistellung für Arbeitnehmer*innen

Die Zuständigkeit für Bildung und die entsprechende Gesetzgebung liegt bei den Bundesländern. Daraus resultieren unterschiedliche Regelungen in den jeweiligen Bundesländern. Zurzeit gelten in folgenden Bundes ländern Bildungsurlaubsgesetze: Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und in Thüringen. Keine gesetzlichen Freistellungsansprüche existieren in Bayern sowie Sachsen. Nach den jeweils geltenden Ländergesetzen haben alle Arbeitnehmer*innen einen Rechtsanspruch auf Bildungsurlaub unter Fortzahlung der Bezüge durch den Arbeitgeber.

Bildungsurlaub kann aber nur in Anspruch genommen werden, wenn die Bildungsveranstaltung durch die entsprechenden Landesbehörden anerkannt ist. Die Anträge auf Anerkennung für die Veranstaltungen dieses Programms werden von ver.di oder ihren Bildungsträgern gestellt. Die Bestätigung der Anerkennung kann in dem ver.di-Bildungszentrum angefordert werden, in dem das Seminar stattfindet.

Bildungsurlaub beantragen

Anmeldung: Aus dem Bildungsprogramm das „richtige“ Seminar aussuchen und ein Anmeldeformular absenden, anschließend den Betrieb/Dienststelle benachrichtigen: Der Veranstalter sendet dem/der Teilnehmer*in auf Anfrage ein Formblatt „Mitteilung an den Arbeitgeber“ zu, aus dem Datum, Ort, Thema und die Anerkennung der Veranstaltung nach dem Bildungsurlaubsgesetz hervorgehen. Dieses Formblatt ist von dem/der Teilnehmer*in zu unterschreiben und in der Regel sechs bis acht Wochen vor Seminarbeginn als Antrag beim Arbeitgeber einzureichen.

Der Arbeitgeber hat bis spätestens zwei Wochen vor Seminarbeginn abzulehnen, sonst gilt die Freistellung als bewilligt. Das Begehren nach Bildungsurlaub darf nur aus zwingenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden, d. h. wenn durch die Abwesenheit des/der Arbeitnehmer*in ein ordnungsgemäßer Betriebsablauf nicht mehr möglich ist.

Erhebt der Arbeitgeber jedoch Einspruch, sollte man sich die Ablehnungsgründe unbedingt schriftlich geben lassen und sofort den Betriebsrat informieren. Falls dieser keine Klärung erreichen kann, sollte umgehend Kontakt mit ver.di aufgenommen werden, insbesondere wenn der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigert.

Beschäftigte erhalten immer dann Arbeitsbefreiung, wenn diese entsprechend tariflich geregelt ist. Vereinzelt existieren in verschiedenen Branchen tarifvertragliche Freistellungsgrundlagen.
Alle Bildungsurlaubsgesetze sind im ver.di-Bildungsportal unter bildungsportal.verdi.de in der Rubrik FAQ „Wie ist das mit der Freistellung?” zu finden.

Freistellungen für Arbeitnehmervertreter*innen

Mitglieder von Betriebs- und Personalräten haben Ansprüche auf bezahlte Freistellung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen.

Nach § 37 (7) Betriebsverfassungsgesetz / § 54 (2) Bundespersonalvertretungsgesetz bzw. den vgl. Normen der LPersVG besteht ein zeitlich begrenzter Anspruch auf Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die anerkannt geeignete Kenntnisse vermitteln. Hier übernimmt der Arbeitgeber nur die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Die Ansprüche auf der Grundlage von § 37 (7) BetrVG und § 54 (2) BPersVG bzw. den vgl. Normen der LPersVG sind zusätzliche, individuelle Bildungsansprüche der einzelnen Mitglieder in einem Betriebs- oder Personalrat. Hierbei kommt es nicht auf die Erforderlichkeit oder den konkreten Wissensstand des/der Einzelnen an, sondern nur darauf, dass die Veranstaltung als geeignet anerkannt worden ist. Bei der Beschlussfassung sind lediglich die betrieblichen Notwendigkeiten hinsichtlich der zeitlichen Lage der Schulungsmaßnahme zu berücksichtigen.

Über die Eignung entscheiden weder der Betriebs- oder Personalrat noch der Arbeitgeber. Dies ist Sache der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes bzw. der Bundeszentrale für politische Bildung für Veranstaltungen nach § 54 (2) BPersVG. Maßgebend ist allein, ob die staatliche Anerkennung vorliegt oder im Einzelfall zu erwarten ist. Die Anträge auf Anerkennung für die Veranstaltungen dieses Programms werden von ver.di oder ihren Bildungsträgern gestellt.

In den Landespersonalvertretungsgesetzen gibt es dem BPersVG vergleichbare Regelungen. Bitte ggf. bei den zuständigen ver.di-Bezirken oder dem für den Betrieb zuständigen ver.diFachbereich nachfragen.

Beschluss

Obwohl der Anspruch nach § 37 (7) ein „Individualrecht“ des einzelnen Betriebsratsmitgliedes ist, muss der Betriebsrat, wie auch bei den Seminaren nach § 37 (6) BetrVG innerhalb einer Sitzung in einem eigenen Tagesordnungspunkt einen Beschluss fassen. Ebenso muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, wer auf welcher Rechtsgrundlage an welcher Maßnahme teilnehmen wird, wann und wo das Seminar stattfindet und welche Themen im Seminar behandelt werden. Der Betriebsrat hat bei seiner Beschlussfassung nur die zeitliche Lage und die damit zusammenhängenden betrieblichen Belange zu prüfen.

Personalratsmitglieder brauchen keinen Entsendungsbeschluss, der Freistellungsantrag sollte aber unbedingt mit dem Personalrat abgesprochen werden. Über den Antrag auf Freistellung des betroffenen Personal ratsmitgliedes entscheidet die zuständige Dienststelle.

Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber

Wenn der Arbeitgeber Einwendungen hat, sollte das Gremium an seiner Beschlussfassung festhalten. Der Beschluss kann nur durch Entscheidung eines Arbeitsgerichts aufgehoben werden. Wendet sich der Arbeitgeber gegen einen Beschluss des Betriebsrats, so muss er handeln. Er muss sich an das Arbeitsgericht wenden, wenn er die Erforderlichkeit infrage stellt. Wenn die betrieblichen Notwendigkeiten aus seiner Sicht nicht ausreichend berücksichtigt wurden, muss er innerhalb von 14 Tagen die Einigungsstelle anrufen. Unterlässt er diese Schritte, kann das Mitglied des Gremiums an der Schulungsmaßnahme teilnehmen.

Verweigert die Dienststelle die Freistellung eines Personalratmitglieds, ist es Sache des Personalrats, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung herbeizuführen, bei dringender Erforderlichkeit kommt auch der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht.

In Fällen der Ablehnung empfiehlt sich die Rücksprache mit dem/der zuständigen ver.diGe werkschafts sekretär*in oder den Kollegen*innen des durchführenden ver.di-Bildungszentrums.

Freistellung für Beamte und Angestellte des Offentlichen Dienstes

§ 9 Abs. 2 SurlV Nach dieser Regelung haben Beamte*innen sowie Angestellte und Arbeiter*innen im Bereich des öffentlichen Dienstes und der Post- und Telekomunternehmen, die einen entsprechenden Verweis in ihren tarifvertraglichen Regelungen haben, Anspruch auf Freistellung bei Bil dungs veranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung entsprechend dem § 7 der SUrlV als geeignet anerkannt worden sind.

Freistellung für Erwerbslose

Die Möglichkeiten zur „Freistellung“ für Erwerbslose richten sich nach der Erreichbarkeitsanordnung (EAO – § 3 Abs. 2 Nr. 2) der Bundesagentur für Arbeit (BA) sowie den zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen des SGB III und des SGB II. Auf Basis dieser Vorschriften ist eine einvernehmliche Klärung mit dem/der Arbeitsvermittler*in bzw. dem/der Ansprechpartner*in im Jobcenter oder vergleichbar zuständigen Einrichtungen der Bundesagentur für Arbeit herzustellen.

(Stand: September 2022)




Gesetzliche Interessenvertretung

Wie läuft das eigentlich mit der Freistellung zum Seminarbesuch? Hier stehen unsere Freistellungs-Broschüren als PDF bereit.

Sollten Sie ein gedrucktes Exemplar wünschen, dann senden Sie uns einfach eine E-Mail. Bitte geben Sie dabei an, welche Broschüre Sie erhalten möchten.



(Stand: September 2021)