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Digitalisierung der Arbeit, neue Technologien und Datenschutz

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung und die Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (intensiv)
Bedeutung für die Arbeit der gesetzlichen Interessenvertretung


Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) ist 2016 durch das EU-Parlament beschlossen worden und in Kraft getreten. Die Verordnung ist für die Mitgliedstaaten verbindlich und gilt seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar, d.h. bis dahin mussten die betrieblichen Anpassungsprozesse zur EU-DSGVO abgeschlossen sein.

Die EU-DSGVO regelt u.a. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch private Unternehmen und öffentliche Stellen innerhalb der Europäischen Union. Mit ihrem Inkrafttreten ersetzt sie das Bundesdatenschutzgesetz in weiten Teilen bzw. dieses gilt nur noch dort, wo die EU-DSGVO dies durch Öffnungsklauseln zulässt.

Die Änderungen wirken sich auf die Rechte der Beschäftigten zum Datenschutz und somit auch erheblich auf die Arbeit der gesetzlichen Interessenvertretung aus. Was bedeutet das für deren Arbeit?

Die Seminarinhalte in Stichworten:

  • Auswirkungen der EU-DSGVO auf nationale Regelungen (Bundes-/Landesdatenschutzgesetze, Telekommunikationsgesetz usw.) und auf kollektivrechtliche Regelungen (z.B. Tarifverträge)
  • Ziele, Grundsätze und Anwendungsbereiche der EU-DSGVO
  • Überblick: Regelungsinhalte der EU-DSGVO, Begriffsklärungen (z.B. personenbezogene Daten, Datensparsamkeit, Datensicherheit, Privacy by Design, Privacy by Default, Datenschutz-Folgeabschätzung usw.)
  • Pflichten des Arbeitgebers beim Arbeitnehmerdatenschutz, Anforderungen der EU-DSGVO an die betrieblichen Regelungen
  • Umfang der Überprüfung von bisherigen datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärungen und bestehenden Betriebs-/Dienstvereinbarungen
  • Beteiligungsrechte der gesetzlichen Interessenvertretung
  • Erarbeiten einer Mustervereinbarung zum Datenschutz unter Beachtung der Anforderungen aus der EU-DSGVO sowie dem novellierten Bundesdatenschutzgesetz


Zielgruppen:
BR, PR, MAV, SBV


Freistellungsgrundlage:
37(6), 54(1), LPersVG, SBV, MAV, MVG/MAVO kirchl. Träger


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