
| Themen von Interesse - hier klicken: Wichtige Hinweisezur betrieblichen Freistellung Rechtsgrundlagen für die Freistellung
Die Freistellungen unterscheiden sich für Bildungsurlaubs-Seminare (Veranstalter ver.di GPB) und Seminare für die Gesetzliche Interessenvertretung (Veranstalter ver.di Bildung + Beratung):
Bildungsurlaubs-Seminare
Bildungsurlaub für Arbeitnehmer/-innen
Die Zuständigkeit für Bildung und die entsprechende Gesetzgebung liegt bei den Bundesländern.
Daraus resultieren unterschiedliche Regelungen in den jeweiligen Bundesländern. Zurzeit gelten
in folgenden Bundesländern
Bildungsurlaubsgesetze: Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg,
Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland,
Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sowie das Bildungszeitgesetz in Baden-Württemberg
seit dem 01.07.2015 und in Thüringen ab dem 01.01.2016. Keine gesetzlichen Freistellungsansprüche
existieren in Bayern sowie Sachsen. Nach den jeweils geltenden Ländergesetzen
haben alle Arbeitnehmer/-innen einen Rechtsanspruch auf Bildungsurlaub unter Fortzahlung der
Bezüge durch den Arbeitgeber.
Hierbei sind aktuelle Veränderungen in der Gesetzgebung der Bundesländer zu beachten.
Bildungsurlaub kann aber nur in Anspruch genommen werden, wenn die Bildungsveranstaltung
durch die entsprechenden Landesbehörden anerkannt ist. Die Anträge auf Anerkennung für die
Veranstaltungen dieses Programms werden von ver.di oder ihren Bildungsträgern gestellt. Die
Bestätigung der Anerkennung kann in dem ver.di-Bildungszentrum angefordert werden, in dem
das Seminar stattfindet.
Bildungsurlaub beantragen
Anmeldung: Aus dem Bildungsprogramm das „richtige“ Seminar aussuchen und ein Anmeldeformular
absenden, anschließend den Betrieb/Dienststelle benachrichtigen: Der Veranstalter sendet
dem/der Teilnehmer/-in auf Anfrage ein Formblatt „Mitteilung an den Arbeitgeber“ zu, aus
dem Datum, Ort, Thema und die Anerkennung der Veranstaltung nach dem Bildungsurlaubsgesetz
hervorgehen. Dieses Formblatt ist von dem/der Teilnehmer/-in zu unterschreiben und in der Regel
sechs Wochen vor Seminarbeginn als Antrag beim Arbeitgeber einzureichen.
Der Arbeitgeber hat bis spätestens zwei Wochen vor Seminarbeginn abzulehnen, sonst gilt die
Freistellung als bewilligt. Das Begehren nach Bildungsurlaub darf nur aus zwingenden betrieblichen
Gründen abgelehnt werden, d. h. wenn durch die Abwesenheit des/der Arbeitnehmer/-in ein
ordnungsgemäßer Betriebsablauf nicht mehr möglich ist.
Erhebt der Arbeitgeber jedoch Einspruch, sollte man sich die Ablehnungsgründe unbedingt schriftlich
geben lassen und sofort den Betriebsrat informieren. Falls dieser keine Klärung erreichen
kann, sollte umgehend Kontakt mit ver.di aufgenommen werden, insbesondere wenn der Arbeitgeber
die Lohnfortzahlung verweigert.
Alle Bildungsurlaubsgesetze finden Sie/ihr im ver.di-Bildungsportal unter
www.bildungsportal.verdi.de in der Rubrik Teilnahme und Rahmenbedingungen.
Freistellungsanspruch gem. BetrVG/BPersVG bzw. LPersVG‘s
Mitglieder von Betriebs- und Personalräten haben zwei grundsätzlich unterschiedliche Ansprüche auf bezahlte Freistellung zur Teilnahme an Schulungsund
Bildungsveranstaltungen.
Freistellung nach § 37 Abs. 6 BetrVG / § 46 Abs. 6 BPersVG
Freistellung nach § 37 Abs. 7 BetrVG / § 46 Abs. 7 BPersVG
Freistellung nach § 37 Abs. 7 BetrVG/§ 46 Abs. 7 BPersVG bzw. nach LPersVG
Nach § 37 (7) BetrVG/§ 46 (7) BPersVG bzw. den vgl. Normen der LPersVG besteht ein zeitlich
begrenzter Anspruch auf Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die anerkannt geeignete Kenntnisse
vermitteln. Hier übernimmt der Arbeitgeber nur die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Die
Ansprüche auf der Grundlage von § 37 (7) BetrVG und § 46 (7) BPersVG bzw. den vgl. Normen der
LPersVG sind zusätzliche, individuelle Bildungsansprüche der einzelnen Mitglieder in einem Betriebsoder
Personalrat. Hierbei kommt es nicht auf die Erforderlichkeit oder den konkreten Wissensstand
des/der Einzelnen an, sondern nur darauf, dass die Veranstaltung als geeignet anerkannt worden ist.
Bei der Beschlussfassung sind lediglich die betrieblichen Notwendigkeiten hinsichtlich der zeitlichen
Lage der Schulungsmaßnahme zu berücksichtigen.
Über die Eignung entscheiden weder der Betriebs- oder Personalrat noch der Arbeitgeber. Dies ist
Sache der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes bzw. der Bundeszentrale für politische
Bildung für Veranstaltungen nach § 46 (7) BPersVG. Maßgebend ist allein, ob die staatliche
Anerkennung vorliegt oder im Einzelfall zu erwarten ist. Die Anträge auf Anerkennung für die Veranstaltungen
dieses Programms werden von ver.di oder ihren Bildungsträgern gestellt.
Landespersonalvertretungsgesetze (LPersVG)
In den Landespersonalvertretungsgesetzen gibt es dem BPersVG vergleichbare Regelungen. Bitte
ggf. bei den zuständigen ver.di-Bezirken oder dem für den Betrieb zuständigen ver.di-Fachbereich
nachfragen.
Beschluss
Obwohl der Anspruch nach § 37 (7) ein „Individualrecht“ des einzelnen Betriebsratsmitgliedes
ist, muss der Betriebsrat, wie auch bei den Seminaren nach § 37 (6) BetrVG innerhalb einer Sitzung
in einem eigenen Tagesordnungspunkt einen Beschluss fassen. Ebenso muss dem Arbeitgeber
mitgeteilt werden, wer auf welcher Rechtsgrundlage an welcher Maßnahme teilnehmen wird,
wann und wo das Seminar stattfindet und welche Themen im Seminar behandelt werden. Der
Betriebsrat hat bei seiner Beschlussfassung nur die zeitliche Lage und die damit zusammenhängenden
betrieblichen Belange zu prüfen.
Personalratsmitglieder brauchen keinen Entsendungsbeschluss, der Freistellungsantrag sollte
aber unbedingt mit dem Personalrat abgesprochen werden. Über den Antrag auf Freistellung des
betroffenen Personalratsmitgliedes
entscheidet die zuständige Dienststelle.
Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber
Wenn der Arbeitgeber Einwendungen hat, sollte das Gremium an seiner Beschlussfassung festhalten.
Der Beschluss kann nur durch Entscheidung eines Arbeitsgerichts aufgehoben werden.
Wendet sich der Arbeitgeber gegen einen Beschluss des Betriebsrats, so muss er handeln. Er muss
sich an das Arbeitsgericht wenden, wenn er die Erforderlichkeit infrage stellt. Wenn die betrieblichen
Notwendigkeiten aus seiner Sicht nicht ausreichend berücksichtigt wurden, muss er innerhalb
von 14 Tagen die Einigungsstelle anrufen. Unterlässt er diese Schritte, kann das Mitglied des
Gremiums an der Schulungsmaßnahme teilnehmen.
Verweigert die Dienststelle die Freistellung eines Personalratmitglieds, ist es Sache des Personalrats,
eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung herbeizuführen, bei dringender Erforderlichkeit
kommt auch der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht.
In Fällen der Ablehnung empfiehlt sich die Rücksprache mit dem/der zuständigen ver.di-Gewerkschaftssekretär/-
in oder den Kollegen/-innen des durchführenden ver.di-Bildungszentrums.
Weitere Freistellungsansprüche
Sonderurlaubsverordnung für Beamte/-innen (SUrlV)
§ 9 Abs. 2 SurlV
Nach dieser Regelung haben Beamte/-innen sowie Angestellte und Arbeiter/-innen im Bereich des
öffentlichen Dienstes und der Post- und Telekomunternehmen, die einen entsprechenden Verweis in
ihren tarifvertraglichen Regelungen haben, Anspruch auf Freistellung bei Bildungsveranstaltungen,
die von der Bundeszentrale für politische Bildung entsprechend dem § 7 der SUrlV als geeignet anerkannt
worden sind.
Freistellungsgrundlage für Erwerbslose
Die Möglichkeiten zur „Freistellung“ für Erwerbslose richten sich nach der Erreichbarkeitsanordnung
(EAO – § 3 Abs. 2 Nr. 2) der Bundesagentur für Arbeit (BA) sowie den zugrundeliegenden
gesetzlichen Regelungen des SGB III und des SGB II. Auf Basis dieser Vorschriften ist eine einvernehmliche
Klärung mit dem/der Arbeitsvermittler/-in bzw. dem/der Ansprechpartner/-in im Jobcenter
oder vergleichbar zuständigen Einrichtungen der Bundesagentur für Arbeit herzustellen.
Einschlägige tarifvertragliche Regelungen
Beschäftigte des öffentlichen Dienstes und der Post- und Telekomunternehmen erhalten unabhängig
von der Sonderurlaubsverordnung immer dann Arbeitsbefreiung, wenn diese entsprechend
tariflich geregelt ist. Vereinzelt existieren auch in anderen Branchen tarifvertragliche
Freistellungsgrundlagen.
Gesetzliche Interessenvertretung
Freistellung für Betriebsrats-/JAV-Mitglieder gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG
Das Betriebsverfassungsgesetz regelt, dass Mitglieder des Betriebsrats das Recht haben, zu ihrer
Qualifizierung Seminare zu besuchen. Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass Arbeitgeber aus
Kosten- oder sonstigen Gründen die Notwendigkeit von Seminaren bestreiten.
Das Recht auf einen Seminarbesuch gem. § 37 Abs. 6 BetrVG gilt für solche Seminare, in denen
Kenntnisse vermittelt werden, die für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind. Was aber heißt
„erforderlich“? Erforderlich im Sinne der Rechtsprechung sind auf jeden Fall Seminare, die Grundwissen
vermitteln. Jedes Betriebsratsmitglied kann (sollte) sie besuchen. Dazu gehören z. B. die
Seminare der Grundqualifizierung sowie unsere Seminarangebote zum allgemeinen Arbeitsrecht
und zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. Bei Themen, die über das sogenannte Grundwissen
hinausgehen, muss immer ein aktueller betrieblicher Anlass vorliegen oder perspektivisch eintreten.
Ein Seminar zum Sozialplanrecht wäre z. B. nur dann erforderlich (im Sinne der Rechtsprechung),
wenn im Betrieb tatsächlich betriebsändernde Maßnahmen geplant sind.
Will der Betriebsrat selbst initiativ werden und mit dem Arbeitgeber Regelungen treffen, besteht
ebenfalls ein Anrecht auf Qualifizierung. Beabsichtigt der Betriebsrat z.B., eine Betriebsvereinbarung
zur Arbeitszeit abzuschließen, hat er einen Anspruch, sich die entsprechenden Kenntnisse
des rechtlichen Rahmens und möglicher Arbeitszeitmodelle anzueignen. Aus der Aufgabenverteilung
im Betriebsrat oder aus der Mitarbeit in Ausschüssen können sich weitere Schulungsansprüche
ableiten.
Die Teilnahme an einem Seminar muss der Betriebsrat zuvor ordnungsgemäß beschließen. Das ist
unbedingte Voraussetzung. Der Betriebsrat sollte kurz darlegen, aus welchem Grund das Seminar
für ihn erforderlich ist. Fehlt ein solcher Beschluss, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die entstandenen
Kosten einschließlich der Entgeltfortzahlung zu übernehmen. Teilen Sie dem Arbeitgeber
also rechtzeitig Zeitpunkt und Dauer des Seminars, die Kosten sowie den Themenplan mit
(wenn Sie sich für ein Seminar interessieren, senden wir Ihnen die Unterlagen umgehend zu).
Bei seinen Entscheidungen hat der Betriebsrat einen Ermessensspielraum. Er entscheidet, wen
und wie viele Mitglieder er zu einem Seminar entsendet und ob er ein Thema für erforderlich hält.
Dabei ist zu beachten, dass der Betriebsrat – als Gremium – ausreichende Kenntnisse der Materie
erlangt. Einer Genehmigung durch den Arbeitgeber bedarf es nicht. Der Betriebsrat entscheidet
in dieser Frage selbst. Klar muss aber sein, dass das entsprechende Seminar im rechtlichen
Sinne erforderlich ist.
Betriebsratsarbeit muss in der Arbeitszeit stattfinden. Dazu gehört auch der Besuch eines Seminars.
Nach der Neuregelung des Betriebsverfassungsgesetzes haben jetzt auch Betriebsratsmitglieder,
die außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit (z. B. Teilzeitbeschäftigte) ein Seminar besuchen,
einen Ausgleichsanspruch, der begrenzt ist auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten
Arbeitnehmers.
Wenn Sie auf Beschluss des Betriebsrats an einem Seminar gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG teilnehmen,
muss der Arbeitgeber die Kosten tragen. Dazu gehören neben der Seminargebühr die Kosten
für Übernachtung und Verpflegung sowie die Reisekosten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet,
einen angemessenen Reisekostenvorschuss zu leisten. Bei allen Fragen rund um unser Seminarangebot
beraten wir Sie gern. Bei rechtlichen Problemen wenden Sie sich bitte an Ihre Gewerkschaft
oder an ver.di Bildung + Beratung.
Zusammenfassung
Die Freistellung und Kostenübernahme durch den Arbeitgeber erfolgt gem. § 37 Abs. 6 in
Verbindung mit § 40 Abs. 1 BetrVG. Danach hat der Arbeitgeber – neben der Entgeltfortzahlung
– die durch den Besuch der Seminarveranstaltung anfallenden Kosten zu tragen. Das sind u. a.:
- Seminargebühren,
- Fahrtkosten,
- Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
Voraussetzung hierfür ist gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG, dass die betreffende Schulung Kenntnisse
vermittelt, die für die konkrete Arbeit des Betriebsrats im Betrieb erforderlich sind. Dies sind
Grund- und Aufbauseminare, aber auch Seminare, die Spezialwissen vermitteln und einen direkten
Bezug zu aktuellen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben des Betriebsrats haben.
Dem Betriebsrat steht bei der Frage, ob ein Seminar erforderlich ist, ein Beurteilungsspielraum zu.
Der Betriebsrat muss jeweils einen Beschluss fassen, damit das einzelne Betriebsratsmitglied an
der Schulung teilnehmen kann. Wir empfehlen, bei diesem Beschluss gleichzeitig Ersatzteilnehmer/-
innen festzulegen. Bei Verhinderung ist der Betriebsrat berechtigt, ein anderes Betriebsratsmitglied
zum Seminar zu entsenden. So können die eventuell fälligen Stornogebühren vermieden
werden.
Der Betriebsrat hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage des Seminars rechtzeitig
bekannt zu geben. Dabei sind betriebliche Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Hält der
Arbeitgeber diese für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen.
Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Die ausgeführten Bestimmungen gelten grundsätzlich für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen
entsprechend. Auch hier erfolgt die Beschlussfassung durch den Betriebsrat.
Freistellung für Personalrats-/JAV-Mitglieder gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG und
vergleichbarer Paragrafen der Landespersonalvertretungsgesetze
Die Mitglieder des Personalrats sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Seminaren
freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich
sind. Die oben aufgeführten Hinweise für Betriebsratsmitglieder lassen sich weitestgehend
auf die Regelungen des Bundes- und der Landespersonalvertretungsgesetze übertragen. Eine
Einigungsstelle ist allerdings nicht vorgesehen. Die Genehmigung der Dienststelle ist nach dem
BPersVG Voraussetzung für einen Seminarbesuch. Bei rechtlichen Problemen oder einzelnen Fragen
bzgl. des Landespersonalvertretungsgesetzes wenden Sie sich bitte an Ihre Gewerkschaft
oder an ver.di Bildung + Beratung.
Freistellung gem. § 19 und § 30 Mitarbeitervertretungsgesetz
Mitglieder der Mitarbeiter(innen)vertretung in kirchlichen Einrichtungen haben nach § 19 i.V.m.
§ 30 Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) bzw. nach vergleichbaren Regelungen, wie beispielsweise
der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) Anspruch auf Arbeitsbefreiung für die Teilnahme
an Schulungsveranstaltungen, die für die Arbeit der MAV erforderlich sind. Voraussetzung
für die Teilnahme eines MAV-Mitgliedes ist ein Entsendungsbeschluss der Mitarbeiter(innen)vertretung,
aus dem die Erforderlichkeit der im Seminar vermittelten Kenntnisse hervorgeht. Die
Freistellungsansprüche von MAV-Mitgliedern pro Amtszeit unterliegen je nach Freistellungsgrundlage
unterschiedlichen zeitlichen Begrenzungen. Bitte ggf. bei den ver.di-Bezirken oder dem
zuständigen ver.di-Fachbereich nachfragen.
Freistellung für Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen
(Schwerbehindertenvertretungen)
Grundlage für die Freistellung von Mitgliedern der Schwerbehindertenvertretung sind die Bestimmungen
des § 96 Abs. 4 und 8 SGB IX bzw. ab 01. 01. 2018 § 179 Abs. 4 und 8 SGB IX. Danach sind Mitglieder der SBV ohne Minderung
des Arbeitsentgeltes für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen freizustellen,
soweit diese für die Arbeit erforderliche Kenntnisse vermitteln. Dies gilt auch für die mit der
höchsten Stimmenzahl gewählten Stellvertreter/-innen. Vor Seminarbeginn ist dem Arbeitgeber
rechtzeitig mitzuteilen, auf welcher Rechtsgrundlage welches Mitglied der Schwerbehindertenvertretung
an welchem Seminar (wann, wo, Themen und Kosten) teilnehmen wird.
Freistellung für Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte
GEine gesetzlich geregelte Freistellungsgrundlage für Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertreter/-
innen existiert bisher nur im Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG). Hiernach muss
gem. § 10 Abs. 5 die Gelegenheit zur Fortbildung insbes. im Gleichstellungsrecht und in Fragen
des öffentlichen Dienst-, Personalvertretungs-, Organisations- und Haushaltsrechts gegeben sein.
Das BGleiG gilt für alle Beschäftigten der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung
unabhängig von ihrer Rechtsform sowie in den Gerichten des Bundes. Zur Bundesverwaltung im
Sinne des Gesetzes gehören auch die in bundeseigener Verwaltung geführten öffentlichen Unternehmen
einschließlich sonstiger Betriebsverwaltungen. Ebenfalls sind auch in den meisten
LPersVG Freistellungen explizit genannt oder leiten sich daraus ab, dass ohne fachbezogene Schulungen
eine effektive Aufgabenerfüllung nicht geleistet werden kann. Für Gleichstellungsbeauftragte
in der Privatwirtschaft existiert eine Freistellungsregelung nur, wenn sie durch Betriebsvereinbarung
geregelt wurde.
Wir weisen darauf hin, dass die Kostenübernahme in jedem Einzelfall vorab geregelt
werden muss.
Freistellung für Arbeitnehmervertreter/-innen im Aufsichtsrat
Die Erforderlichkeit für Seminarbesuche von Aufsichtsratsmitgliedern ergibt sich aus der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (BGH vom 15.11.82 – II ZR 27/82 -, BGHZ 85, 293). Die Rechtsgrundlage
für die Freistellung und Kostenübernahme ergibt sich aus § 675 i.V.m. § 670 BGB.
Mustervorlagen
Die Mustervorlagen zum Beschluss der Interessenvertretung und zur Mitteilung an den Arbeitgeber/die Dienststelle finden Sie hier.
(Stand: September 2016)
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